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§50/16 Andere Gefahren (temporär)
Temporäres Verkehrszeichen nach StVO
"Dieses Zeichen kündigt andere als in Z. 1 bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl."
laut StVO in der geltenden Fassung.
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