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§52/7e Fahrverbot für KFZ mit gefährlichen Gütern | flaches Verkehrszeichen

§52/7e Fahrverbot für KFZ mit gefährlichen Gütern
Verkehrszeichen §52/7e Fahrverbot für KFZ mit gefährlichen Gütern in flacher Ausführung Flache... mehr

Verkehrszeichen §52/7e Fahrverbot für KFZ mit gefährlichen Gütern in flacher Ausführung

  • Flache Ausführung
  • Tafelrückseite blendfrei für CE gekennzeichnete Ware
  • Ecken gerundet, Kanten entgratet

Das Verkehrszeichen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in StVO § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind

Unsere Verkehrszeichen entsprechen hinsichtlich Größe, Form, Farbe, Symbolen, Beschriftung, Rückstrahlwerten, Materialien und Verarbeitung den jeweils geltenden Bestimmungen der StVO und der Straßenverkehrszeichen-Verordnung sowie den einschlägigen Normen, Vorschriften und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
Symbole und Beschriftungen werden im Siebdruckverfahren oder mit computergeschnittenen Klebeschriften durch erfahrene Mitarbeiter unter Beachtung der einschlägigen Normen hergestellt.

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