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§ 52/15a Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 52/15a Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
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§ 52/15a Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel im Sinn der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind. Das Zeichen besteht aus Bambus und spart gegenüber der Alu-Ausführung bis zu 80 % CO2-Emissionen ein. Kommunen, Städte, Gemeinden und Behörden, die normkonforme Beschilderung mit nachhaltigem Materialansatz beschaffen, finden in den Ecoguide-Zeichen eine zertifizierte Alternative zu herkömmlichen Aluminiumzeichen.

Eigenschaften

  • Material: Bambus – nachwachsender Rohstoff, bis zu 80 % CO2-Reduktion gegenüber Alu-Ausführung
  • CE-geprüft nach EN12899
  • Belegt mit hochrückstrahlender Folie Type 2
  • Symbole und Beschriftungen im Digitaldruckverfahren hergestellt
  • Entspricht den geltenden Bestimmungen der europäischen Norm EN12899
  • 12 Jahre Garantie

Technische Daten

MaterialBambus (nachwachsender Rohstoff)
FolieHochrückstrahlend, Type 2
NormCE-geprüft nach EN12899
CO2-Einsparungbis zu 80 % gegenüber Alu-Ausführung
Garantie12 Jahre

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