Ausschreibungen: So behalten Sie den Überblick!

Die Beschaffung neuer Fahrzeuge in der Kommune oder der Kauf neuer IT-Technik muss fast immer ausgeschrieben werden. Doch wo genau liegen die Wertgrenzen? Was darf die Kommune ohne Ausschreibung machen? Ein Überblick!

Es beginnt schon bei der Leistungsbeschreibung. Wenn der neue Aufbau am Fahrzeug des Bauhofes beschafft werden muss, ist eine Ausschreibung fast immer unumgänglich. Die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen beziehungsweise freie Vergaben sind zudem von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Sind in Berlin freihändige Vergaben nur bis maximal 10.000 Euro möglich, liegt diese Wertgrenze in Bayern bei satten 50.000 Euro.

Ausschreibungen: Wir haben den Überblick zum Download!

Auch beschränkte Ausschreibungen unterliegen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlichen Regeln. Und nicht zuletzt gibt es Veröffentlchtungspflichten. Die Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/a) regelt hier genau, was zu tun ist. So heißt es im Gesetz für Baden-Württemberg etwa: Die Veröffentlichung nach erteiltem Auftrag hat auf www.service-bw.de oder anderen geeigneten Internetseiten zu erfolgen. Direkt nebenan in Bayern muss schon vor Auftrags-Erteilung folgendes erfolgen: Zitat:

Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung ab 25.000 Euro bei beschränkten Ausschreibungen auf der Zentralen Vergabeplattform Bayern (BayVeBe) bzw. auf www.vergabe.bayern. de oder www.auftraege.bayern.de. Über 75.000 Euro beträgt die Warte- frist 7 Tage zwischen Bekanntmachung und Aufforderung zur Angebotsabgabe (nur im kommunalen Bereich). v

 

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Die Akademie Dr. Obladen aus Berlin hat sich die Mühe gemacht, die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen in ein sehr übersichtliches PDF zu gießen und für jedes Bundesland einzeln aufzulisten. KOMMUNAL stellt Ihnen das Dokument zum Herunterladen kostenfrei zur Verfügung:

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